Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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