BFH - Beschluss vom 25.10.2012
X B 110/12
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 227
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1344/11

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen X B 110/12

DRsp Nr. 2012/22926

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Terminverlegungsantrags

NV: Eine nicht vorhersehbare Autopanne kann ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung sein. Bleibt der Kläger aber aus anderen Gründen der Verhandlung fern, obwohl der Richter ihm telefonisch zugesichert hat, er werde auf durch die Autopanne bedingte Verzögerung Rücksicht nehmen, dann ist die Autopanne für das Ausbleiben des Klägers nicht ursächlich.

Die Ablehnung einer Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn der Kläger zu dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer Autopanne nicht pünktlich erscheinen konnte und ein späteres Erscheinen unter Hinweis darauf abgelehnt hat, sein Vertreter, der sich bis dahin bei dem Finanzgericht nicht bestellt hatte, habe zu einem späteren Zeitpunkt keine Zeit mehr, um den Termin wahrzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.