BFH - Beschluß vom 05.07.2000
VIII B 81/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1492

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensmangel; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen VIII B 81/99

DRsp Nr. 2000/7604

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensmangel; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht hinreichend bezeichnet.