BFH - Beschluss vom 03.11.2010
I B 104/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 133/07

Verletzung rechtlichen Gehörs durch gerichtliche Entscheidung ohne Erhalt einer Ladung zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen I B 104/10

DRsp Nr. 2011/4009

Verletzung rechtlichen Gehörs durch gerichtliche Entscheidung ohne Erhalt einer Ladung zur mündlichen Verhandlung

1. NV: Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt. 2. NV: Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft auch darauf erstreckt, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1.