LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2023
8 Sa 310/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; StGB § 279; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 118/22

Verletzung vertraglicher NebenpflichtenVerhaltensbedingte Kündigung nach Verwendung eines gefälschten ImpfausweisesAllgemeine Gefahrenabwehr durch die 3G-Regelung im IfSGEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 310/22

DRsp Nr. 2023/10587

Verletzung vertraglicher Nebenpflichten Verhaltensbedingte Kündigung nach Verwendung eines gefälschten Impfausweises Allgemeine Gefahrenabwehr durch die 3G-Regelung im IfSG Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung

1. Verschafft sich ein Arbeitnehmer wiederholt unberechtigten Zugang zum Betrieb unter Verwendung eines gefälschten Impfnachweises, um die Zutrittsbeschränkungen des § 28b Abs. 1 IfSG idF ab 24.11.2021 zu umgehen (sog. 3G-Regelung), liegt darin eine gravierende Pflichtverletzung, die grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.2. Auf den tatsächlichen Eintritt einer konkreten Gefährdungssituation kommt es dabei nicht entscheidend an.

1. Die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. Das trifft sowohl auf die hauptleistungspflichtbezogenen Nebenleistungspflichten zu, die der Vorbereitung, ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen, wie auch auf sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme erwachsende Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).