ArbG Mainz, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 118/22
Verletzung vertraglicher NebenpflichtenVerhaltensbedingte Kündigung nach Verwendung eines gefälschten ImpfausweisesAllgemeine Gefahrenabwehr durch die 3G-Regelung im IfSGEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 310/22
DRsp Nr. 2023/10587
Verletzung vertraglicher NebenpflichtenVerhaltensbedingte Kündigung nach Verwendung eines gefälschten ImpfausweisesAllgemeine Gefahrenabwehr durch die 3G-Regelung im IfSGEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
1. Verschafft sich ein Arbeitnehmer wiederholt unberechtigten Zugang zum Betrieb unter Verwendung eines gefälschten Impfnachweises, um die Zutrittsbeschränkungen des § 28b Abs. 1IfSG idF ab 24.11.2021 zu umgehen (sog. 3G-Regelung), liegt darin eine gravierende Pflichtverletzung, die grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.2. Auf den tatsächlichen Eintritt einer konkreten Gefährdungssituation kommt es dabei nicht entscheidend an.
1. Die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. Das trifft sowohl auf die hauptleistungspflichtbezogenen Nebenleistungspflichten zu, die der Vorbereitung, ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen, wie auch auf sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme erwachsende Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2BGB).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.