BFH - Beschluss vom 13.10.2021
I B 31/21
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 90
BFH/NV 2022, 357
DStR 2022, 250
DStRE 2022, 249
GmbHR 2022, 487
IStR 2022, 167
NZG 2022, 375
ZInsO 2022, 775
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 84/20

Verlust der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit einer nach britischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der LimitedQualifizierung einer britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt

BFH, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen I B 31/21

DRsp Nr. 2022/2345

Verlust der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit einer nach britischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der Limited Qualifizierung einer britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt

NV: Eine britische Limited ist auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren und daher fähig, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.03.2021 – 1 K 84/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer britischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited, ist ... Alleiniger Anteilseigner und "managing director" ist M. In dessen inländischer Wohnung befindet sich auch die Geschäftsleitung der Klägerin.