Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die bewirkt, dass einem Ehepaar, das in diesem Mitgliedstaat wohnt und gleichzeitig Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, eine bestimmte steuerliche Vergünstigung wegen deren Anrechnungsmodalitäten vorenthalten wird, während dieses Ehepaar darauf Anspruch hätte, wenn die Eheleute die Gesamtheit oder den größten Teil ihrer Einkünfte in ihrem Wohnsitzstaat erzielen würden.
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