FG Hessen - Urteil vom 03.12.1999
6 K 2154/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 10d;

Verlustabzug; Liebhaberei; Verlustentstehungsjahr - Verlustabzug

FG Hessen, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 6 K 2154/93

DRsp Nr. 2001/1849

Verlustabzug; Liebhaberei; Verlustentstehungsjahr - Verlustabzug

Alle Fehler seit dem Verlustentstehungsjahr, die sich auf den Verlustabzug ausgewirkt haben oder auswirken würden sind in einem Abzugsjahr, in dem der Steuerbescheid noch anfechtbar ist, zu berichtigen. Die Berichtigungsmöglichkeit umfaßt neben Rechtsfehlern im Abzugsjahr auch Fehler die die Verlustentstehung selbst betreffen Die fehlende Möglichkeit die Werbung als übliche Maßnahme der Umsatzsteigerung auszuweiten, weil der Betrieb seiner Art. nach wegen der Gefahr der Entdeckung und der strafrechtlicher Verfolgung nur verdeckte Werbung zuläßt, ist zusammen mit erheblichen Reisekosten ein Indiz für die von Beginn an fehlende Aussicht einen rentablen Betrieb zu führen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 10d;

Tatbestand:

(auszugsweise, nur Einkommensteuer )

Der als Zahnarzt tätige Kläger begehrt mit seiner Klage die Erhöhung von Verlusten aus seiner Nebentätigkeit (Import/Export), die seit 14 Jahren zu Verlusten geführt hat.

Entscheidungsgründe: