FG Hessen - Urteil vom 15.12.2003
4 K 1604/02
Normen:
EStG § 2a Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 2a Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; DBA-Russland Art. 7 Abs. 2 ; DBA-Russland Art. 23 Abs. 2a ; DBA-Russland Art. 23 Abs. 2b ; DBA-Russland Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1578

Verlustausgleich bei ausländischen Betriebsstätten - Verlustausgleich; Betriebstätte; Ausland; Negativer Progressionsvorbehalt; Freistellung; Doppelbesteuerung

FG Hessen, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 4 K 1604/02

DRsp Nr. 2004/13503

Verlustausgleich bei ausländischen Betriebsstätten - Verlustausgleich; Betriebstätte; Ausland; Negativer Progressionsvorbehalt; Freistellung; Doppelbesteuerung

1. Die durch das Doppelbesteuerungsabkommen-Russland dem ausländischen Betriebsstättenstaat zugewiesene Möglichkeit der Besteuerung führt nach Art. 23 Abs. 2a Satz 1 DBA-Russland dazu, dass die der Betriebstätte zuzurechnenden Einkünfte von der deutschen Steuer freigestellt werden. 2. Die Freistellung von Einkünften im Doppelbesteuerungsabkommen hat, jedenfalls in den Fällen, in denen in die Freistellungsklausel sich auf so genannte Nettobeträge bezieht, zur Folge, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch die der ausländischen Betriebstätte zuzurechnenden Verluste nicht zu berücksichtigen sind. 3. Art. 23 Abs. 2a Satz 1 DBA-Russland verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch das Prinzip der Leistungsfähigkeit. 4. Die Aufhebung des § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. zum 31.12.1998 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 2a Abs. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; DBA-Russland Art. 7 Abs. 2 ; DBA-Russland Art. 23 Abs. 2a ; DBA-Russland Art. 23 Abs. 2b ; DBA-Russland Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand: