BFH - Urteil vom 17.11.1999
I R 7/99
Normen:
EStG § 2a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1017
BFH/NV 2000, 903
BFHE 191, 18
DStR 2000, 868
GmbHR 2000, 589
NZG 2000, 1188
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 a EStG

BFH, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen I R 7/99

DRsp Nr. 2000/3715

Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 a EStG

»Gewährt der (inländische) Gesellschafter einer US-amerikanischen gewerblich tätigen Personengesellschaft dieser Gesellschaft ein Darlehen und geht dieses aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der US-Gesellschaft verloren, so ist der daraus entstehende Verlust nur begrenzt verrechenbar i.S. des § 2a Abs. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1. Oktober 1982 --zusammen mit einem amerikanischen Staatsbürger-- Gesellschafter der A, einer US-amerikanischen Personengesellschaft. Am Gesellschaftsanteil des Klägers war die ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Klägerin mit 50 % beteiligt.

Zweck der A war in erster Linie, bebauten oder unbebauten Grundbesitz "aufzufinden, zu kaufen, zu entwickeln, zu besitzen und zu betreiben". So erwarb sie am 4. August 1982 in Texas, USA, ein bebautes Grundstück, das sie am 20. Juli 1984 wieder veräußerte. Ferner war sie zu 20 % an einer limited partnership beteiligt, die ein Shoppingcenter errichtet und Ende 1986 wieder veräußert hatte. Außerdem erwarb A am 3. Mai 1985 in Texas zum Zweck der weiteren Bebauung ein Grundstück, das wegen des damaligen Zusammenbruchs des Immobilienmarktes in den USA von der finanzierenden Bank im Jahr 1990 verwertet wurde.