FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.11.2010
1 K 60/10
Normen:
EStG 1997 § 10d Abs. 4 S. 1; EStG 1997 § 10d Abs. 4 S. 4; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1249

Verlustfeststellung bei bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzter Einkommensteuer; zeitliche Grenze für die Wahl des Verlustvortrags anstelle eines Verlustrücktrags

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 60/10

DRsp Nr. 2011/5808

Verlustfeststellung bei bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzter Einkommensteuer; zeitliche Grenze für die Wahl des Verlustvortrags anstelle eines Verlustrücktrags

1. Jedenfalls der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides richtet sich nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG und nicht nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG; denn das Tatbestandsmerkmal des Letzteren, "Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte", kann dem Wortlaut nach beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nicht erfüllt sein. 2. Diese wortlautgetreue Auslegung und die daraus folgende Anwendung des § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ermöglicht auch im Fall einer bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzten Einkommensteuer noch eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. 3. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres steht der Ausübung des Wahlrechts auf Durchführung eines Verlustvortrags anstelle des regelmäßig vorzunehmenden Verlustrücktrags nicht entgegen.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides wegen des Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrages zum 31. Dezember 2000 vom 21. November 2005 und der zugehörigen Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2009 wird der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2000 auf 8.066 DM (bzw. 4.124,08 EUR) festgestellt.