FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2003
1 K 576/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 623
EFG 2004, 769

Verlustübernahme; Gesellschaft; Mehrheitsgesellschafter - Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 576/01

DRsp Nr. 2004/5845

Verlustübernahme; Gesellschaft; Mehrheitsgesellschafter - Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft

Verpflichtet sich ein Gesellschafter zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft, ohne dass eine Organschaft bzw. ein Gewinnabführungsvertrag vorliegen, so können die übernommenen Verluste nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Verlustübernahme im Ergebnis durch die Interessen des beiderseitigen Mehrheitsgesellschafters veranlasst ist und ein hinreichendes eigenbetriebliches Interesse an der Eingehung der Verpflichtung nicht erkennbar ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung einer Verlustübernahmevereinbarung sowie die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Änderung eines Steuerbescheides nach § 129 AO vorliegen.

Die Klägerin zu 1. betreibt in L einen Schlossereibetrieb. Der Kläger zu 2. ist als atypischer stiller Gesellschafter an der Klägerin zu 1 beteiligt. Außerdem ist er Mehrheitsgesellschafter sowohl der Beigeladenen als auch der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. hält keine Beteiligung an der Beigeladenen.