FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2009
13 K 224/04
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 2; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 10d; AuslInvestmG § 17 Abs. 1 S. 1;

Verlustverrechnung auf Fondsebene bei Auslandsinvestmentfonds; Inhalt des Rechenschaftsberichts eines Fonds als neue Tatsache

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 13 K 224/04

DRsp Nr. 2009/24431

Verlustverrechnung auf Fondsebene bei Auslandsinvestmentfonds; Inhalt des Rechenschaftsberichts eines Fonds als neue Tatsache

1. § 17 AuslInvestmG verweist auf § 23 Abs. 3 EStG, so dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf der Ebene des Fonds und nicht auf der Ebene des Anlegers zu verrechnen sind. 2. Eine zur Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigende neue Tatsache ist der sich aus dem Rechenschaftsbericht eines Fonds ergebende Umstand, dass Termingeschäfte getätig wurden sowie das steuerliche Ergebnis aus den Termingeschäften. Entsprechende Auszüge aus dem Rechenschaftsbericht waren der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Streitjahres nicht beigefügt. Diese neue Tatsache wurde dem FA auch erst nachträglich, nämlich durch eine Kontrollmitteilung bekannt, wonach die Kapitalanlagegesellschaft ihre Rechenschaftsberichte u. a. für 1999 ändern musste.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 2; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 10d; AuslInvestmG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: