BFH - Beschluß vom 20.10.2000
I B 47/00
Normen:
AO § 163 ; EStG § 10 d; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 442

Verlustvortrag, zeitliche Beschränkung

BFH, Beschluß vom 20.10.2000 - Aktenzeichen I B 47/00

DRsp Nr. 2001/806

Verlustvortrag, zeitliche Beschränkung

1. Dass eine Steuerfestsetzung nicht deshalb unbillig ist, weil in Vorjahren erlittene Verluste infolge der zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrags durch § 10 d EStG in der vor Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1990 geltenden Fassung nicht berücksichtigt worden sind, ist nicht klärungsbedürftig. 2. Dass in der Zeit bis 1984 entstandene Verluste unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unberücksichtigt bleiben, ist kein Umstand, der dem Gesetzeszweck oder den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Es handelt sich vielmehr um eine zwangsläufige Folge der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, die Möglichkeit des Verlustvortrags nach § 10 d EStG zeitlich zu begrenzen. Damit verbundene Härten hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 10 d; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegenüber die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer-Messbetrag für das Streitjahr aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen sind.