FG Münster - Beschluss vom 22.11.2002
1 V 3503/02 F
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 15a ; EStG § 15a Abs. 1 ; EStG § 15a Abs. 1 S 1 ; FGO § 69 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Verlustzurechnung beim Kommanditisten bei negativem Kapitalkonto

FG Münster, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 1 V 3503/02 F

DRsp Nr. 2003/635

Verlustzurechnung beim Kommanditisten bei negativem Kapitalkonto

1. Einem Kommanditisten sind auf ihn entfallende Verlustanteile auch dann steuerlich zuzurechnen, wenn hierdurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt jedoch nicht, wenn bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnen nicht mehr zu erwarten ist. 2. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung trifft das Finanzamt in diesem Zusammenhang die Feststellungslast, daß künftige Gewinnanteile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr anfallen werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt eine derartige Annahme nicht, sofern die Möglichkeit besteht, ein solches Verfahren mit dem Ziel der Unternehmenssanierung zu führen.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 15a ; EStG § 15a Abs. 1 ; EStG § 15a Abs. 1 S 1 ; FGO § 69 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist der Zeitpunkt der Auflösung von negativen Kapitalkonten bei Gesellschaftern.