FG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.1999
7 K 2787/95 E
Fundstellen:
EFG 2000, 117

Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 7 K 2787/95 E

DRsp Nr. 2001/2753

Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen können nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abgezogen werden, wenn der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) gesetzlich erbberechtigt war.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Zahlungen des Klägers -Kl.- an seinen Bruder, den Beigeladenen -Beigel.-, als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz - EStG - einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

Am 05.10.1964 schloß der Vater des Kl. mit dem Beigel. einen notariell beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. Der Beigel. verzichtete darin vollumfänglich auf sämtliche künftigen Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente in Höhe des Höchstgehaltes eines Regierungsrates. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 05.10.1964 Bezug genommen.

Am 19.08.1972 errichtete der Vater des Kl. ein Testament. Darin setze er den Kl. zum Alleinerben ein. Weiterhin bestimmte er, der Beigel. solle zusätzlich zu der Rente aus dem Erbverzichtsvertrag freie Wohnung in dem Haus W sowie alle zwei Jahre einen Personenkraftwagen der Mittelklasse erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Testamentsurkunde Bezug genommen.