Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Wohnungsbau-GmbH (§ 20 EStG)
BFH, vom 08.09.1993 - Aktenzeichen I R 27/93
DRsp Nr. 1997/8709
Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Wohnungsbau-GmbH (§ 20EStG)
Gehört es zum Gesellschaftszweck einer GmbH, Wohn- und Geschäftsbauten zu errichten und deshalb zu diesem Zweck auch Pläne zu fertigen und ist der beherrschende Gesellschafter selbst Architekt, so bedarf es im voraus getroffener klarer vertraglicher Abreden zwischen der GmbH und dem Gesellschafter, wenn dieser berechtigt sein soll, außerhalb seiner Tätigkeit als Geschäftsführer entgeltliche Architektenleistungen zu erbringen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so sind Honorarzahlungen der GmbH an den Geschäftsführer für Architektenleistungen verdeckte Gewinnausschüttungen.