Streitig ist, ob eine vermietete Eigentumswohnung in einer Wohnanlage für sog. betreutes Wohnen "Wohnzwecken" i. S. der §§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 a, 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 diente, d. h. bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die degressive AfA i. H. v. 7 % sowie die Werbungskostenpauschale i. H. v. 42 DM/qm Wohnfläche zu berücksichtigen sind.
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