FG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.1999
9 K 3129/97 E
Normen:
EStG § 7 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1274

Vermietung und Verpachtung; Anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen; wesentliche Verbesserung; Aufgriffsgrenze; Instandsetzungsaufwendungen; Modernisierungsaufwendungen; Widerlegliche Vermutung - Nachträgliche Herstellungskosten bei Instandsetzungskosten, die innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb 20% der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 9 K 3129/97 E

DRsp Nr. 2002/9415

Vermietung und Verpachtung; Anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen; wesentliche Verbesserung; Aufgriffsgrenze; Instandsetzungsaufwendungen; Modernisierungsaufwendungen; Widerlegliche Vermutung - Nachträgliche Herstellungskosten bei Instandsetzungskosten, die innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb 20% der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen

Bei die Aufgriffsgrenze von 20% der Gebäudeanschaffungskosten übersteigenden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen binnen 2 Jahren nach Erwerb ist von einer wesentlichen Verbesserung und damit von nachträglichen Herstellungskosten auszugehen, wenn der Steuerpflichtige nicht darlegen kann, dass die Aufwendungen der Beseitigung von nach dem Erwerb entstandenen Mängeln dienten.

Normenkette:

EStG § 7 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1990 ein Mehrfamilienhaus, Baujahr 1910, in X und erzielte hieraus in den Streitjahren 1991 und 1992 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Anschaffungskosten für das Gebäude betrugen 583.246,70 DM.