Vermietung und Verpachtung: Wann Sie Erhaltungsaufwand auf bis zu fünf Jahre verteilen dürfen

§ 82b EStDV regelt die Behandlung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden. Danach können Mandanten größere Aufwendungen - abweichend von § 11 Abs. 2 EStG - auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vor allem dann sinnvoll, wenn absehbar ist, dass in den Folgejahren ein höheres zu versteuerndes Einkommen erzielt und die Steuerlast dadurch steigen wird. Im folgenden Beitrag erfahren Sie anhand von Beispielen, bei welchen Mandanten sich die Anwendung des § 82b EStDV anbietet.

Welche Immobilien Wohngebäude sind

In der Praxis wirft die Anwendung des § 82b EStDV nicht selten Fragen auf. Daher hat die OFD Karlsruhe mit Verfügung vom 13.12.2023 (Az. S 2211 - St 113) ausführlich zu der Thematik Stellung genommen. Daraus lassen sich folgende Praxishinweise ableiten:

Die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV ist ausschließlich bei Wohngebäuden möglich. Wohngebäude im Sinne der Vorschrift sind Gebäude, die zum Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands

  • nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und
  • überwiegend Wohnzwecken dienen.

Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Sofern der Wohnzwecken dienende Teil nicht überwiegt, ist die Anwendung des § 82b EStDV daher ausgeschlossen.