FG München - Urteil vom 27.11.2000
13 K 3183/95
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S 1; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 10e;

Vermietungsabsicht bei jahrelang unvermieteter Wohnung; Aufwendungen für eine Solaranlage als Herstellungskosten

FG München, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 3183/95

DRsp Nr. 2001/8772

Vermietungsabsicht bei jahrelang unvermieteter Wohnung; Aufwendungen für eine Solaranlage als Herstellungskosten

1. Wer eine Wohnung möbliert oder unmöbliert jahrelang (hier: fast acht Jahre) ohne Mieter lässt und damit keine Einnahmen aus Vermietung erzielt, hat eine gleichwohl bestehende Vermietungsabsicht darzulegen und nachzuweisen und trägt somit bei verbleibenden Zweifeln die Beweis- und Feststellungslast. 2. Bei Aufwendungen, die mit Erweiterungsmaßnahmen bautechnisch ineinander greifen, handelt es sich auch dann um Herstellungskosten, wenn sie für sich gesehen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind (hier: Ersatz der bisherigen Heizungsanlage durch Einbau einer Thermo-Solaranlage und Anbringung der Solarpaneelen einer Kollektoranlage auf dem Dach eines zuvor zu errichtenden Wintergartens).

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S 1; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 10e;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.