FG Thüringen - Urteil vom 03.11.2010
3 K 285/10
Normen:
BGB § 242; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BGB § 242;

Vermietungsabsicht einer leerstehenden und kurze Zeit nach Abschluss der Sanierung selbst genutzten Wohnung eines Mehrfamilienhauses

FG Thüringen, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 3 K 285/10

DRsp Nr. 2011/5804

Vermietungsabsicht einer leerstehenden und kurze Zeit nach Abschluss der Sanierung selbst genutzten Wohnung eines Mehrfamilienhauses

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1. Steht die Wohnung im 1. OG eines im 2. OG von der Eigentümer-Familie mit erwachsenen Kindern genutzten Mehrfamilienhauses lange Zeit leer und wird im Anschluss an eine durch Eigenleistung erfolgte jahrelange Sanierung unter Fortführung der Nutzung des 2. OG's durch die Kinder selbst genutzt, lässt sich die behauptete Vermietungsabsicht der Wohnung im 1. OG nicht durch zwei kleine, wenig aussagekräftige Zeitungsanzeigen in der örtlichen Tagespresse und Aushänge am schwarzen Brett eines Supermarktes nachweisen, wenn die Anzeichen für eine geplante Eigennutzung überwiegen und die Vermietungsabsicht lediglich aus Steuerspargründen vorgeschoben wird (hier: neben fehlender Beauftragung eines Maklers oder von Werbung im Internet keine für die Aufteilung von Nebenkosten nötigen Zählereinrichtungen).