Die (entgeltliche) Übernahme einer Baulast, die die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen umfaßt, führt zu einem meist miet- oder pachtähnlichen Verhältnis, wobei es unerheblich ist, ob die Verpflichtung für dauernd eingegangen wird und das Entgelt in einer einmaligen Leistung besteht. Die Verpflichtung zu einer Baulast bedeutet nicht die Hingabe eines Vermögenswertes; der Verpflichtete bleibt bürgerlich-rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer.
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