FG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2003
1 K 55/03
Normen:
AO § 171 Abs. 5 ; AO § 170 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; VStG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 701

Vermögensteuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Steuerfahndung; Dauersachverhalt - Ermittlung der Steuerfahndung bei Dauersachverhalten und Festsetzungsverjährung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 55/03

DRsp Nr. 2004/4014

Vermögensteuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Steuerfahndung; Dauersachverhalt - Ermittlung der Steuerfahndung bei Dauersachverhalten und Festsetzungsverjährung

1. Verfügt jemand über Kapitalvermögen in erheblicher Größenordnung und deklariert er dieses gegenüber den Finanzbehörden nicht, so ist eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben.2. Entscheidend für den Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ist, auf welche Steueransprüche sich die Fahndungsprüfung während ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt hat.3. Hat die Steuerfahndung den Umfang ihrer Ermittlungen hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltskomplexes (hier: Kapitalvermögen des Kl.) nicht ausdrücklich auf bestimmte Veranlagungszeiträume beschränkt, ist davon auszugehen, dass sich die Ermittlungen auf alle noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträume erstrecken sollen. Das entspricht auch der Absicht der Behörde, die von ihr gewonnenen Erkenntnisse in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen auszuwerten.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 ; AO § 170 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; VStG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Festsetzung von Vermögensteuer für die Jahre 1987 und 1988 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegensteht.