BFH - Urteil vom 17.12.2003
X R 2/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1086
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen V 854/97

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen X R 2/01

DRsp Nr. 2004/8119

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

1. Wiederkehrende Leistungen, die ein Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann dem SA-Abzug unterliegen, wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen dem sog. Generationennachfolge-Verbund angehört.2. Zum Generationennachfolge-Verbund gehören nur Personen, die gegenüber dem Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmern Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden.3. Eine "Lebensgefährtin" eines Erblassers gehört nicht zum sog. Generationennachfolge-Verbund.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12 ;

Gründe: