FG Düsseldorf - Urteil vom 30.07.1996
11 K 5348/92
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 ;

Vermögensübertragung; Versorgungsleistung; Negatives Betriebsvermögen; Generationenfolge; 50%-Regel - Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen bei negativem Betriebsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 11 K 5348/92

DRsp Nr. 2002/9421

Vermögensübertragung; Versorgungsleistung; Negatives Betriebsvermögen; Generationenfolge; 50%-Regel - Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen bei negativem Betriebsvermögen

Bei der Übertragung eines Betriebes in der Generationenfolge, dessen Substanz- und Ertragswert nicht die Hälfte des Werts der im Gegenzug eingegangenen Versorgungverpflichtung erreicht, können dennoch die Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge und dauernde Last behandelt werden, wenn sie aus den Erträgen erwirtschaftet werden können.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für Speisen, Getränke, Miete und Versicherungen, die er seinen Eltern aufgrund der Übertragung einer Gaststätte auf ihn schuldet, als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machen kann.