Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40 vom 25.11.2021
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 414/18
ArbG Dresden, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1034/18
Vermutung einer Benachteiligung schwerbehinderter Menschen bei Verletzung von Schutz- und Förderpflichten durch den ArbeitgeberUnmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung schwerbehinderter MenschenZiel und Zweck der Unterrichtung der Agenturen für Arbeit durch die öffentlichen Arbeitgeber über frei werdende oder neue ArbeitsplätzeAnforderungen an die Meldung freier oder neuer Arbeitsplätze an die Agenturen für ArbeitOrientierung am ungefähr erzielbaren Bruttomonatsentgelt beim Ermessensspielraum zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
BAG, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 313/20
DRsp Nr. 2021/18221
Vermutung einer Benachteiligung schwerbehinderter Menschen bei Verletzung von Schutz- und Förderpflichten durch den ArbeitgeberUnmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung schwerbehinderter MenschenZiel und Zweck der Unterrichtung der Agenturen für Arbeit durch die öffentlichen Arbeitgeber über frei werdende oder neue ArbeitsplätzeAnforderungen an die Meldung freier oder neuer Arbeitsplätze an die Agenturen für ArbeitOrientierung am ungefähr erzielbaren Bruttomonatsentgelt beim Ermessensspielraum zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG
1. Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung iSd. § 22AGG zu begründen, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.
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