BAG - Urteil vom 25.11.2021
8 AZR 313/20
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB III § 35 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 164 Abs. 2; SGB IX § 165 S. 1, 3 und 4; SGB IX § 187 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 _ 165 Nr. 1
ArbRB 2021, 357
ArbRB 2022, 132
AuR 2022, 233
AuR 2022, 37
BAGE 176, 226
BB 2022, 819
EzA-SD 2021, 10
EzA-SD 2022, 8
NJW 2022, 1700
NZA 2022, 638
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40 vom 25.11.2021
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 414/18
ArbG Dresden, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1034/18

Vermutung einer Benachteiligung schwerbehinderter Menschen bei Verletzung von Schutz- und Förderpflichten durch den ArbeitgeberUnmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung schwerbehinderter MenschenZiel und Zweck der Unterrichtung der Agenturen für Arbeit durch die öffentlichen Arbeitgeber über frei werdende oder neue ArbeitsplätzeAnforderungen an die Meldung freier oder neuer Arbeitsplätze an die Agenturen für ArbeitOrientierung am ungefähr erzielbaren Bruttomonatsentgelt beim Ermessensspielraum zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

BAG, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 313/20

DRsp Nr. 2021/18221

Vermutung einer Benachteiligung schwerbehinderter Menschen bei Verletzung von Schutz- und Förderpflichten durch den Arbeitgeber Unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung schwerbehinderter Menschen Ziel und Zweck der Unterrichtung der Agenturen für Arbeit durch die öffentlichen Arbeitgeber über frei werdende oder neue Arbeitsplätze Anforderungen an die Meldung freier oder neuer Arbeitsplätze an die Agenturen für Arbeit Orientierung am ungefähr erzielbaren Bruttomonatsentgelt beim Ermessensspielraum zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

1. Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung iSd. § 22 AGG zu begründen, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.