BFH - Beschluß vom 30.09.1998
IV B 6/94
Normen:
FGO §§ 82 115 Abs. 3 ; ZPO § 363 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 490

Vernehmung ausländischer Zeugen; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen IV B 6/94

DRsp Nr. 1999/403

Vernehmung ausländischer Zeugen; kumulative Urteilsbegründung

1. Die Vernehmung ausländischer Zeugen gem. § 82 FGO i.V.m. § 363 Abs. 1 ZPO durch Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden und Gerichte durch diese oder durch ein Bundeskonsul steht im Ermessen des FG, da der Stpfl. einen Auslandszeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen hat (Anschluss an BFH-Urt. v. 01.07.1987 - I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12). 2. Wird ein Urteil auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich einer jeden Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen.

Normenkette:

FGO §§ 82 115 Abs. 3 ; ZPO § 363 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat die angefochtene Entscheidung auf zwei Begründungen gestützt, deren jede das Urteil trägt: Die fehlende betriebliche Veranlassung der Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) und die unzureichende Benennung des Empfängers der Leistungen (§ 160 der Abgabenordnung --AO 1977--).

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs geltend gemachten Abweichungen sind einerseits nicht ordnungsgemäß gerügt und greifen andererseits nicht durch.