Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat die angefochtene Entscheidung auf zwei Begründungen gestützt, deren jede das Urteil trägt: Die fehlende betriebliche Veranlassung der Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) und die unzureichende Benennung des Empfängers der Leistungen (§ 160 der Abgabenordnung --
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs geltend gemachten Abweichungen sind einerseits nicht ordnungsgemäß gerügt und greifen andererseits nicht durch.
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