Verneinung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgrund fehlenden Mitunternehmerrisikos des Geschäftsinhabers; einh./ges Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992/1993
FG Sachsen, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 5 K 76/99
DRsp Nr. 2005/8409
Verneinung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgrund fehlenden Mitunternehmerrisikos des Geschäftsinhabers; einh./ges Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992/1993
Es liegt im Rahmen einer stillen Gesellschaft kein Mitunternehmerrisiko des Geschäftsinhabers und damit auch keine atypisch stille Gesellschaft vor, wenn sich die Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes sowie der stillen Reserven nach dem Verhältnis der Kapitalkonten richtet, der Geschäftsinhaber aber über Jahre hinweg nur über ein Kapitalkonto von 0 verfügt und er deswegen, von einer jährlichen Vorabvergütung von 4000 DM für seine Geschäftsführungstätigkeit abgesehen, nicht an Gewinn, Verlust und stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist.