FG München - Urteil vom 08.12.2005
14 K 2984/03
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3, 4 § 8 Abs. 2 Nr. 5 § 2 Nr. 3, 4 ; AO (1977) § 12 § 130 Abs. 1 § 130 Abs. 2 Nr. 3 § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 387

Verpachtete Verkaufsstellen eines Backwarenproduzenten; Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom; Rückwirkende Zurücknahme

FG München, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 14 K 2984/03

DRsp Nr. 2007/7395

Verpachtete Verkaufsstellen eines Backwarenproduzenten; Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom; Rückwirkende Zurücknahme

1. An selbstständige, gewerblich tätige Pächter verpachtete Verkaufsstellen sind keine Betriebsstätten des als Verpächter fungierenden Backwarenproduzenten. Kleinste selbstständige Einheit, der eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom erteilt werden kann, sind die Pächter. 2. Soweit dem Verpächter eine Erlaubnis zur Entnahme begünstigten Stroms auch hinsichtlich der verpachteten Verkaufsstellen erteilt wurde, weil er diese in seinem Antrag als Betriebsstätten deklariert und nicht auf die Verpachtung hingewiesen hat, kann die Erlaubnis als rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückgenommen werden. 3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO ist die rückwirkende Zurücknahme grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, da der Begünstigte die Ursache für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts selbst gesetzt hat und sein Vertrauen insoweit regelmäßig nicht schutzwürdig ist.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3, 4 § 8 Abs. 2 Nr. 5 § 2 Nr. 3, 4 ; AO (1977) § 12 § 130 Abs. 1 § 130 Abs. 2 Nr. 3 § 5 ;

Tatbestand:

I.