Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg --teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils, weil die Zulassungsgründe, welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO), nicht vorliegen.
1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, und vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt für alle Einwände, die nicht konkret auf einen der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Zulassungsgründe bezogen werden können und infolgedessen ihrem wahren Inhalt nach nichts anderes ausdrücken als die Kritik der Kläger an der in der Urteilsbegründung wiedergegebenen Überzeugungsbildung des Finanzgerichts (FG).
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