Streitig ist, ob im Zeitpunkt der Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung zwangsläufig stille Reserven zu versteuern gewesen wären oder ob dem Kläger das sog. Verpächterwahlrecht zugestanden hat mit der Folge, dass er ohne anderweitige Erklärung weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielt hat.
Der Kläger war bis 1982 alleiniger Gesellschafter der Autohaus A. GmbH (im folgenden GmbH). Auf seinem Privatgrundstück in B. errichtete er eine Autowerkstatt (Gebäude, Hofbefestigung, Benzinabscheider, Geschäftsausstattung und Bepflanzung) und verpachtete diese ab 1979 an die GmbH.
Die Beteiligten gingen einvernehmlich von einer Betriebsaufspaltung aus. Folglich wurden auch die Einkünfte aus der Verpachtung als gewerbliche Einkünfte des Kläger behandelt.
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