FG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2001
2 K 1668/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 321

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit; Einkommensteuer 1998

FG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 1668/00

DRsp Nr. 2002/3349

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit; Einkommensteuer 1998

Hat der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübende Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine zweite Wohnung inne, wozu auch ein Heim, ein möbliertes Zimmer oder ein Bauwagen gehören, richtet sich die für die Höhe der abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen maßgebliche Abwesenheitszeit i. S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 EStG nach der Dauer der Abwesenheit von derjenigen Wohnung, die er zwecks Aufnahme der Einsatzwechseltätigkeit verlässt. Für die Frage, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand eintritt, ist auf die konkrete Verpflegungssituation an dem Ort der im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit aufgesuchten Tätigkeitsstätte abzustellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Bauarbeiter. Er war im Streitjahr unter anderem vom 15. bis 26. Juni in L. sowie vom 6. Juli bis 16. Oktober in M. tätig. In L. war der Kläger mit weiteren Personen in einer Pension, in M. in einem Bauwagen untergebracht. Der Kläger machte in diesem Zusammenhang folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend:

1. L.,:

- Fahrtkosten: 2 x 2 x 96 km [Entfernung] x DM 0,52 = DM 200,-