Der Kläger ist Bauarbeiter. Er war im Streitjahr unter anderem vom 15. bis 26. Juni in L. sowie vom 6. Juli bis 16. Oktober in M. tätig. In L. war der Kläger mit weiteren Personen in einer Pension, in M. in einem Bauwagen untergebracht. Der Kläger machte in diesem Zusammenhang folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend:
1. L.,:
- Fahrtkosten: 2 x 2 x 96 km [Entfernung] x DM 0,52 = DM 200,-
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