LAG Köln - Urteil vom 28.06.2023
11 Sa 650/22
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1150/22

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung als Rechtsnachfolger

LAG Köln, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 650/22

DRsp Nr. 2024/2793

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung als Rechtsnachfolger

Ein Rechtsnachfolger des Arbeitgebers ist verpflichtet, dessen Zahlung als Rechtsnachfolger einer betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen. Arbeitgeber ist, wer aufgrund der durchgängigen Abrechnung und Vergütung des Arbeitsverhältnisses im eigenen Namen vornimmt. Eine Leistung durch einen Dritten i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass dieser mit dem erklärten Willen zur Tilgung einer fremden Schuld handelt. Hierbei ist aus Sicht des Zuwendungsempfängers eine objektive Betrachtungsweise anzulegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2022 - 1 Ca 1150/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

Die am 1950 geborene Klägerin wurde zum 01.11.1992 bei der "Firma W" als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung angestellt.

1. 2. 3. 1. 2.