FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2023
16 K 16150/21
Normen:
VO (EU) 2016/679 Art. 15 Abs. 3; FGO § 74;

Verpflichtung des Finanzamts zur Bereitstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von (elektronischen) Doppeln von Akten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 16 K 16150/21

DRsp Nr. 2023/10454

Verpflichtung des Finanzamts zur Bereitstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von (elektronischen) Doppeln von Akten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

VO (EU) 2016/679 Art. 15 Abs. 3; FGO § 74;

Tatbestand

Dem Rechtsstreit liegt eine am 03.11.2020 erhobene, unter dem Aktenzeichen 16 K 5148/20 geführte Klage wegen datenschutzrechtlicher Rechte des Klägers zu Grunde.

Gegenstand dieser Klage ist die Verpflichtung des Finanzamts, nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG -- DSGVO -- Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von (elektronischen) Doppeln von Akten zur Verfügung zu stellen. Das Gericht hat in diesem Verfahren durch klageabweisendes Urteil entschieden (Urteil vom 27.10.2021 - 16 K 5148/20, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG-- 2022, 586). Über die vom Gericht zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hat der BFH noch nicht entschieden (Az.: IX R 35/21, vormals II R 47/21).