BFH - Beschluss vom 10.01.2024
XI B 24/22
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2; AO § 69; AO § 393 Abs. 3 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
StX 2024, 106
BFH/NV 2024, 403
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2812/17

Verpflichtung des Finanzgerichts zur Berücksichtigung eines den Kläger begünstigenden Fehlers des FA im Rahmen der Klageanträge zu seinen Lasten (Saldierungsgebot); Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden Fehler

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen XI B 24/22

DRsp Nr. 2024/1647

Verpflichtung des Finanzgerichts zur Berücksichtigung eines den Kläger begünstigenden Fehlers des FA im Rahmen der Klageanträge zu seinen Lasten (Saldierungsgebot); Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden Fehler

NV: Das finanzgerichtliche Verfahren ist vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt, sodass das FG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, einen den Kläger begünstigenden Fehler des FA im Rahmen der Klageanträge zu seinen Lasten zu berücksichtigen (Saldierungsgebot). Ein solcher Hinweis an die Beteiligten zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verletzt die dem FG obliegende Neutralitätspflicht nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.01.2022 - 11 K 2812/17 H wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2; AO § 69; AO § 393 Abs. 3 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.