BFH - Urteil vom 16.03.2022
II R 24/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1196
DZWIR 2022, 654
GmbHR 2022, 1270
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 931/18

Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GeschäftsanteilsFormloser GesellschafterbeschlussAnrechnung von Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen II R 24/20

DRsp Nr. 2022/12628

Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils Formloser Gesellschafterbeschluss Anrechnung von Grunderwerbsteuer

1. NV: Verpflichtet sich ein Gesellschafter zur Abtretung eines Geschäftsanteils, verwirklicht erst ein gesellschaftsrechtlich formwirksames Rechtsgeschäft den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Ein formloser Gesellschafterbeschluss reicht nicht aus. 2. NV: Die Anrechnung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG ist nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung gemäß § 17 Abs. 3 GrEStG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.07.2020 – 6 K 931/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. An ihrem Stammkapital waren die Gesellschafter B, Cund D zu gleichen Teilen beteiligt. Mit (formlosem) Gesellschafterbeschluss vom 30.05.2013 vereinbarten die Gesellschafter, das Stammkapital der Klägerin zu erhöhen. Die Erhöhung sollte durch Einbringung der Geschäftsanteile an einer weiteren GmbH, der A–GmbH, erfolgen. Die Geschäftsführung der Klägerin wurde zugleich angewiesen, die notarielle Umsetzung vorzubereiten.