BFH - Urteil vom 09.12.2009
X R 54/06
Normen:
VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2019/05

Verpflichtung zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch zur Ermittlung einer ausländischen Anschrift vor einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltsorts

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen X R 54/06

DRsp Nr. 2010/7002

Verpflichtung zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch zur Ermittlung einer ausländischen Anschrift vor einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts"

Geht das FA davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts" gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln (vgl. dazu für die Streitjahre BMF-Schreiben vom 3. Februar 1999, BStBl I 1999, 228, für die Zeit danach vom 25. Januar 2006, BStBl I 2006, 26). Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf das FA zur öffentlichen Zustellung übergehen.

Normenkette:

VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr 2001 einzeln veranlagt. Im Streitjahr 2001 veräußerte der Kläger seine Anteile an einer GmbH.

Noch im Streitjahr verzog er nach Spanien und meldete sich bei dem für ihn zuständigen deutschen Einwohnermeldeamt unter Angabe einer neuen Anschrift in M ab. Bereits im Dezember des Streitjahres zog der Kläger von M nach P (ebenfalls Spanien) um. Er meldete sich bei den spanischen Behörden in P an.