BFH - Urteil vom 16.11.2000
XI R 28/99
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, 3, § 126 Abs. 4 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BB 2001, 667
BFH/NV 2001, 707
BFHE 193, 494
BStBl II 2001, 303
DStZ 2001, 329
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Verpflichtungserklärung vor dem FG

BFH, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen XI R 28/99

DRsp Nr. 2001/4407

Verpflichtungserklärung vor dem FG

»Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des FA, Gewinnerhöhungen rückgängig zu machen, verpflichtet nur insoweit, wie vorher der Gewinn tatsächlich erhöht worden ist.«

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2, 3, § 126 Abs. 4 ; BGB § 133 ;

Gründe:

I. Mit seinen Klagen wandte sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen die geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für 1981 und 1982. Aufgrund einer Außenprüfung waren darin u.a. Tantieme-Vereinbarungen und Darlehensverträge des Klägers mit seiner Ehefrau und einem Sohn, die bei ihm als Arbeitnehmer tätig waren, sowie Darlehensverträge mit weiteren Kindern steuerlich nicht anerkannt worden. In der mündlichen Verhandlung am 20. März 1995 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem das Gericht hatte erkennen lassen, dass es an der steuerlichen Anerkennung der Tantieme-Vereinbarung Zweifel habe und folgende Erklärung protokolliert worden war: