1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung i. S. des § 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes i. S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG handelt es sich um zwei VA.2. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte i. S. der § 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist Grundlagenbescheid für die Feststellung des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG, soweit er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das etwaige Ergebnis aus Ergänzungsbilanzen feststellt.3. Zur Nichtigkeit von Steuerbescheiden.4. Enthält ein Bescheid i. S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG keinen klaren Ausspruch über die Feststellung des jeweils für den einzelnen Treugeberkommanditisten und für den betroffenen Bilanzstichtag verrechenbaren Verlustes nach § 15aEStG, ist der Bescheid nichtig.