FG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2010
6 K 12146/08
Normen:
EStG § 15a; AO § 125; AO § 179; AO § 180;

Verrechenbarer Verlust gemäß § 15a EStG; Verrechenbarer Verlust; Gesonderte Feststellung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 12146/08

DRsp Nr. 2011/11240

Verrechenbarer Verlust gemäß § 15a EStG; Verrechenbarer Verlust; Gesonderte Feststellung

1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung i. S. des § 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes i. S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG handelt es sich um zwei VA. 2. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte i. S. der § 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist Grundlagenbescheid für die Feststellung des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG, soweit er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das etwaige Ergebnis aus Ergänzungsbilanzen feststellt. 3. Zur Nichtigkeit von Steuerbescheiden. 4. Enthält ein Bescheid i. S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG keinen klaren Ausspruch über die Feststellung des jeweils für den einzelnen Treugeberkommanditisten und für den betroffenen Bilanzstichtag verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG, ist der Bescheid nichtig.

Normenkette:

EStG § 15a; AO § 125; AO § 179; AO § 180;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der verrechenbaren Verluste im Rahmen der Anwendung des § 15 a des Einkommensteuergesetztes (EStG).