FG Sachsen - Urteil vom 17.09.2014
8 K 1593/13
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 56; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Versäumung der Klagefrist bei Verneinung eines Mandantschaftsverhältnisses (schweizer Steuerpflichtiger) durch inländischen Steuerberater

FG Sachsen, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 8 K 1593/13

DRsp Nr. 2014/16410

Versäumung der Klagefrist bei Verneinung eines Mandantschaftsverhältnisses (schweizer Steuerpflichtiger) durch inländischen Steuerberater

1. Das innerhalb der Klagefrist eingehende Schreiben eines Steuerberaters, dem die Einspruchsentscheidung eines in der Schweiz lebenden Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde, dass der Steuerpflichtige nicht Mandant seiner Kanzlei ist, kann nicht als rechtzeitige Klageerhebung angesehen werden. 2. Teilt das FA dem Steuerpflichtigen die fehlende Vertretungsbereitschaft des als inländischen Empfangsbevollmächtigten benannten Steuerberaters mit, lässt sich mit der erst Monate später und damit außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen gem. § 56 Abs. 2 S. 1 FGO vorgebrachten Behauptung, dass mit der Kanzlei des – das Bestehen eines Mandantschaftsverhältnisses verneinenden – Steuerberaters Kontakt bestand und Schriftverkehr geführt wurde, keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist erreichen. 3. Besteht entgegen der Behauptung des Steuerberaters tatsächlich ein Mandat, wäre das Verschulden des Steuerberaters an der Fristversäumnis dem Steuerpflichtigen als eigenes Verschulden gem. § 56 FGO zuzurechnen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 56; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand