BFH - Beschluß vom 26.10.1998
I B 29/98
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 627

Versagung der Akteneinsicht; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen I B 29/98

DRsp Nr. 1999/3518

Versagung der Akteneinsicht; Überraschungsentscheidung

1. Die fehlerhafte Versagung der Akteneinsicht stellt grds. eine Verletzung des Rechts auf Gehör und damit einen Verfahrensmangel dar. Mit der NZB kann ein dahingehender Mangel aber nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn im Einzelnen dargelegt wird, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre. Zudem muss vorgetragen werden, welche Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können. 2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör unter dem Gesichtspunkt der "Überraschungsentscheidung" ist nicht begründet, wenn das FG sich auf Gesichtspunkte bezieht, die ausweislich der Sitzungsniederschrift in mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert worden sind. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen. 4. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuer kann nicht durch Sachverständigenbeweis geklärt werden.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: