FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2007
4 K 4511/06 VTa
Normen:
TabStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; TabStG § 12 Abs. 2 Nr.1 ; RL 95/59/EG Art. 3 Nr. 3 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. B ; RL 2002/10/EG Art. 4 Abs. 2 Anstrich 1 ; EG Art. 249 Unterabs. 3 ; FGO § 40 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 167 Abs. 1 ;

Versagung der Zustimmung zur Steueranmeldung - Zustimmung zur Steueranmeldung; Verpflichtungsklage; Mindeststückgewicht; Rechtswirkungen vor Ablauf

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 4511/06 VTa

DRsp Nr. 2008/5908

Versagung der Zustimmung zur Steueranmeldung - Zustimmung zur Steueranmeldung; Verpflichtungsklage; Mindeststückgewicht; Rechtswirkungen vor Ablauf

1. Versagt die Behörde die Zustimmung zu einer eingereichten Steueranmeldung, kann der Anmelder sein Begehren auf Festsetzung der seiner Meinung nach geschuldeten Steuerzeichenschuld auch mit einer Verpflichtungsklage verfolgen. 2. Bei "ECO-Zigarillos" (Rolls), die sich bereits in einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak befinden und unmittelbar zum Rauchen geeignet, handelt es sich nicht um Zigaretten i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG in der Fassung vom 9. Dezember 2006, weil sie nicht dazu bestimmt sind, nochmals in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden. 3. Eine von der Richtlinienbestimmung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b RL 95/59/EG abweichende Regelung durfte der deutsche Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG vom 9. Dezember 2006 nicht treffen.