BFH - Urteil vom 30.08.2012
III R 43/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2790/09

Versagung des Kindergeldanspruchs wegen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen einen Dritten

BFH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen III R 43/10

DRsp Nr. 2012/21591

Versagung des Kindergeldanspruchs wegen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen einen Dritten

NV: Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den Kindsvater ist nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Jahres 2008 anzusetzen (Anschluss an das BFH-Urteil v. 22.12.2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340).

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Dritten (hier: Vater eines neugeborenen Kindes) hat auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge i.S. von § 34 Abs. 4 S. 2 EStG nur dann Einfluss, wenn sie dem Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich zugeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre im Mai 1986 geborene Tochter (T). Diese absolvierte seit September 2005 eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Im Februar 2007 brachte T ein Kind zur Welt. Der Vater des Kindes, mit dem T nicht verheiratet ist und mit dem sie auch nicht zusammenlebt, verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen an das Kind. An T zahlte er keinen Unterhalt.