BGH - Beschluß vom 19.07.2007
I ZB 100/06
Normen:
ZPO § 233 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 147
BGHReport 2008, 143
BRAK-Mitt 2008, 16
FamRZ 2008, 257
MDR 2008, 115
NJW 2008, 587
VersR 2009, 130
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 167/06
AG Lingen, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1077/05

Verschulden an einer Fristversäumnis bei Überschreitung der von der Post angegebenen Postlaufzeit

BGH, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen I ZB 100/06

DRsp Nr. 2007/21476

Verschulden an einer Fristversäumnis bei Überschreitung der von der Post angegebenen Postlaufzeit

»Eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des § 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine besonderen Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht zu überwachen.«

Normenkette:

ZPO § 233 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Februar 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 14. Februar 2006 am 14. März 2006 beim Landgericht Osnabrück Berufung eingelegt. Diese hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. April 2006 begründet, der am 19. April 2006 beim Landgericht eingegangen ist. Mit einem am 26. April 2006 zugegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Hierzu hat der Kläger ausgeführt: