Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 0 683/89 - teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12,1939 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78,3 %, der Kläger zu 21,7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
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