OLG Köln - Urteil vom 17.10.1990
13 U 115/90
Normen:
BGB § 276; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 0 683/89

Verschweigen des Erhalts einer Entschädigung für Bergschäden bei Abschluss eines GrundstückkaufvertragesEntschädigung für sich erst künftig realisierende Bergschäden

OLG Köln, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 13 U 115/90

DRsp Nr. 2020/14455

Verschweigen des Erhalts einer Entschädigung für Bergschäden bei Abschluss eines Grundstückkaufvertrages Entschädigung für sich erst künftig realisierende Bergschäden

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 0 683/89 - teilweise abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12,1939 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78,3 %, der Kläger zu 21,7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 276; BGB § 278;

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.