BFH - Urteil vom 16.10.1997
IV R 19/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1093
BB 1998, 526
BFH/NV 1998, 643
BFHE 184, 456
BStBl II 1998, 139
DB 1998, 606
NJW 1998, 1663
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Versicherungsberater als Gewerbetreibender

BFH, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen IV R 19/97

DRsp Nr. 1998/3378

Versicherungsberater als Gewerbetreibender

»Ein Versicherungsberater übt keinen ähnlichen Beruf i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war nach der mittleren Reife und einer dreijährigen Lehre bei einer Versicherungsfirma dort zunächst als Angestellter und zuletzt als Abteilungsleiter, Prokurist und Ausbilder tätig. Nach einer entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Versicherungsfirma sowie als Gesellschafter/Geschäftsführer einer als Versicherungsmakler tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist er seit dem 1. Februar 1988 selbständig tätig.

Von 1957 bis 1959 hatte der Kläger einen zweijährigen Ausbildungsgang beim Institut für Berufsfortbildung der Versicherungswirtschaft Hamburg e.V. mit Erfolg abgeschlossen. 1989 erteilte ihm der Präsident des Landgerichts Lübeck auf seinen Antrag eine Teilerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) für den Beruf des Versicherungsberaters. Die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" darf er nicht führen; auch die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist ihm nicht erlaubt.

Der Kläger betreut ständig und umfassend zwei Kunden und in Einzelfällen unterschiedliche Mandanten. Sein Honorar berechnet er nach der (). Seine Tätigkeit stellt sich wie folgt dar: