LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2023
L 8 R 1779/22
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1a Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
ArbR 2024, 98
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 759/20

Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger bei im Wesentlichen nur einem Auftraggeber; Abgrenzung Selbständigkeit zur Scheinselbständigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen L 8 R 1779/22

DRsp Nr. 2024/1663

Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger bei im Wesentlichen nur einem Auftraggeber; Abgrenzung Selbständigkeit zur Scheinselbständigkeit

Zur fehlenden Versicherungspflicht als Selbständiger eines Handelsvertreters, der in das Vertriebskonzept eines Finanzdienstleisters eingebunden ist und in diesem Rahmen nach außen als selbständiger Makler auftritt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.05.2022 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 04.01.2017 und 23.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2020 werden insoweit aufgehoben, als auch für die Zeit ab dem 01.04.2017 Beiträge wegen einer Versicherungspflicht als Selbstständiger festgesetzt worden sind. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.02.2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Gerichtsinstanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1a Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger bei im Wesentlichen nur einem Auftraggeber.