Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.05.2022 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 04.01.2017 und 23.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2020 werden insoweit aufgehoben, als auch für die Zeit ab dem 01.04.2017 Beiträge wegen einer Versicherungspflicht als Selbstständiger festgesetzt worden sind. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.02.2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Gerichtsinstanzen zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger bei im Wesentlichen nur einem Auftraggeber.
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