BGH, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen Stb St (R) 2/00
DRsp Nr. 2000/6156
Versicherungspflicht eines Steuerbevollmächtigten
Die in § 67StBerG geforderte Versicherungspflicht des Steuerbevollmächtigten knüpft allein an dessen Bestellung an; es kommt daher nicht darauf an, ob der selbständige Steuerbevollmächtigte auch tatsächlich den Beruf ausübt und ob deshalb mit Haftpflichtansprüchen konkret zu rechnen ist. Lediglich angestellte Steuerbevollmächtigte sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert sind.
Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob ein bestellter Steuerbevollmächtigter auch dann eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 67StBerG abschließen muß, wenn er keine Berufstätigkeit ausübt.
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