LSG Hessen - Urteil vom 30.11.2021
L 3 U 41/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 160/13

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Einstufung einer Tätigkeit als Berater in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens als Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIIAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen L 3 U 41/18

DRsp Nr. 2022/10298

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Einstufung einer Tätigkeit als Berater in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens als Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Die Tätigkeit als Berater in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens sowie die Übernahme von Aufgaben des Marketings kann sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch im Rahmen einer freien Mitarbeit übernommen werden.2. Für die Bewertung der Tätigkeit kommt daher den vertraglichen Vereinbarungen und dem dort dokumentierten Willen der Vertragsparteien eine gewichtige Rolle zu.3. Die Abstimmung eines PR-Managers mit dem Auftraggeber oder einem Produktentwickler des Unternehmens bezüglich der herauszugebenden Texte bzw. Produktinformationen spricht nicht zwingend für ein umfassendes Weisungsverhältnis und eine abhängige Beschäftigung. Vielmehr ist eine solche Abstimmung zur Absicherung der Richtigkeit der Texte und Produktinformationen sinnvoll, bei der Tätikgeit eines Presseberaters üblich und unabhängig von dessen versicherungsrechtlichen Status.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.