I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Versicherungsgesellschaft, schloss am 26. April 2005 mit der A GmbH & Co. KG (A) als Versicherungsnehmerin eine Rahmenvereinbarung über Kfz-Haftpflichtversicherungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge und versicherte auf dieser Grundlage ca. 5 000 Fahrzeuge der A in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die von A zu zahlende Jahresstückprämie betrug 285 EUR zuzüglich Versicherungsteuer.
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